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    Kostenpflichtig = Dies bedeutet, dass eine Führerschein-Ausbildung mit Kosten verbunden ist, die Du hiermit bestätigst. Dieser Hinweis ist gesetzlich vorgeschrieben.

    Widerrufsbelehrung gemäß Fernabsatzvertrag
    Du kannst Deine Vertragsabsicht innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform /z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Dieser ist zu richten an:

    Fahrschule Weierhof

    Am Hofwiesbach 1

    67295 Bolanden

    scholz@fahrschule-weierhof,de
    www.fahrschule-weierhof.de

    Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab: 01.08.2016

    1) Ausbildung
    Bestandteile der Ausbildung
    Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
    Schriftlicher Ausbildungsvertrag
    Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
    Rechtliche Grundlage der Ausbildung
    Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.
    Beendigung der Ausbildung
    Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines halben Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
    Eignungsmängel des Fahrschülers
    Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

    2) Entgelte, Preisaushang
    Preisaushang
    Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

    3) Grundbetrag und Leistungen
    a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
    Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
    Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
    b) Entgelte für Fahrstunden und Leistungen
    Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
    Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
    Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist
    Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
    c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
    Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
    Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

    4) Zahlungsbedingungen
    Soweit nicht anders vereinbart, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden am Monatsende, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren, sowie alle restlichen offenen Posten spätestens 3 Werktage vor der praktischen Prüfung fällig.
    Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
    Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
    Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
    Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3 a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
    a) Mündliche Vereinbarungen
    Mündlich getroffene Vereinbarungen bezüglich Punkt 4 (Zahlungsbedingungen) sind unwirksam und somit als nichtig zu betrachten. Sollten mündliche Vereinbarungen getroffen werden, müssen diese schriftlich in doppelter Ausführung vorgenommen werden und von beiden Parteien (Fahrschule und Fahrschüler) eigenhändig unterzeichnet werden.

    5) Kündigung des Vertrages
    Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden:
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
    a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht
    b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat
    c) wiederholt oder grob gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt
    Schriftform der Kündigung
    Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

    6) Entgelte bei Vertragskündigung
    Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
    Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragwidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
    a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
    b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
    c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
    d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
    e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
    Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
    Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

    7) Einhaltung vereinbarter Termine
    Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
    Hat der Fahrlehrer den verspäteten den Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
    Wartezeiten bei Verspätung
    Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.
    Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer. 3b Absatz 3).
    Ausfallentschädigung
    Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle 3/4 des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

    8) Ausschluss vom Unterricht
    Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
    a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mittel steht
    b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind
    Ausfallentschädigung
    Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung 3/4 des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

    9) Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
    Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Ausbildungsmaterials verpflichtet.

    10) Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
    Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
    Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
    Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.
    Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

    11) Abschluss der Ausbildung
    Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
    Anmeldung zur Prüfung
    Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

    12) Gerichtsstand
    Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.